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Ratgeber:

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Was tun, wenn der Chef aufdringlich wird?

Abuse - Belästigung am ArbeitsplatzWenn der Kollege mal wieder hinter Ihnen her pfeift, der Nachtschicht-Leiter seine schmutzigen Witze erzählt oder der Chef die gute Arbeit mit einem Klaps auf den Hintern belohnt, dann kann es sich dabei unter Umständen schon um eine sexuelle Belästigung handeln, nämlich genau dann, wenn die Vorfälle gegen Ihren Willen geschehen. Aber das müssen Sie sich nicht gefallen lassen.

Wo der Spaß aufhört und die sexuelle Belästigung beginnt

Was für den „Täter“ noch Spaß sein mag, kann für das „Opfer“ schon eine nicht mehr zumutbare, sexuelle Belästigung bedeuten. Signalisieren Sie deutlich, wenn Sie solche „Späße“ nicht möchten. In einzelnen Fällen kann alleine dadurch oder auch durch ein klärendes Gespräch die Belästigung beendet werden. Schließlich kann es durchaus vorkommen, dass sich der Täter keiner Schuld bewusst ist und auf Ihr Verlangen sein Verhalten ändert. Handelt es sich jedoch um eine beabsichtigte Belästigung mit dem Ziel der Abwertung und Diskriminierung Ihrer Person oder, was sehr häufig der Fall ist, gar um sexuelle Forderungen von Vorgesetzten, ist die Situation eindeutig durch gesetzliche Bestimmung reguliert. Gemäß eines Vorschlages der Europäischen Kommission gibt es nämlich eine EU-Richtlinie für die Gleichstellung von Mann und Frau, die klare Definitionen für die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz enthält.

Zur sexuellen Belästigung gehören demnach:

  • Bemerkungen mit sexuellem Inhalt
  • Körperliche Berührungen
  • Sexuelle Handlungen
  • Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
  • Das zur Schau stellen pornographischer Inhalte

Der Arbeitgeber in der Pflicht

Entsprechend des Paragraphen 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes trägt jeder Arbeitgeber die sogenannte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das heißt, der Arbeitgeber hat unter anderem die Pflicht, seine Arbeitnehmer vor sexueller Belästigung zu schützen. Dazu gehören beispielsweise die Aufklärung, sowie eine angemessene Reaktion im Falle einer sexuellen Belästigung. Je nach Schwere der Belästigung kann der Arbeitgeber eine Ermahnung oder Abmahnung aussprechen, die Versetzung des Täters vornehmen und bei schweren Vergehen die ordentliche oder außerordentliche Kündigung vollziehen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, werden dem Opfer per Gesetz Rechte eingeräumt, die bis zur Arbeitsverweigerung reichen können. Hier sind im Einzelnen zu nennen:

Beschwerderecht:

Als Opfer einer sexuellen Belästigung steht Ihnen das Beschwerderecht zu, dem der Arbeitgeber gemäß Paragraph 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nachgehen muss und für die Unterlassung der Belästigung Sorge zu tragen hat.

Arbeitsverweigerung:

Reagiert der Arbeitgeber nicht angemessen oder nicht zureichend auf die Beschwerde einer sexuellen Belästigung, ist der Arbeitnehmer berechtigt, seine Leistung am Arbeitsplatz zu verweigern. Durch die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers entstehen im keine rechtlichen Nachteile.

Anspruch auf Schadensersatz:

Sexuelle Belästigung am ArbeitsplatzEntstehen dem Arbeitnehmer Schäden durch die Belästigung am Arbeitsplatz, können Ansprüche auf eine Entschädigung gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Hierbei ist die Frist von 2 Monaten zu beachten. Wird der Schadensanspruch durch eine Klage erhoben, so ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten.

Sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann gravierende Folgen für die Gesundheit der Betroffenen haben. Angst, Schlaf- und Essstörungen oder auch Alpträume können auftreten und sich bis hin zu einer Depression entwickeln, was auf Dauer zur Arbeitsunfähigkeit führt. In jedem Falle aber sind Belästigungen am Arbeitsplatz eine psychische Belastung, welche die Lebensqualität vermindert, das Arbeitsklima dauerhaft schädigt und die Würde des Opfers verletzt.

Einer der Hauptgründe, warum viele sexuelle Belästigungen nicht geahndet werden ist das Schamgefühl der Betroffenen. Viele Opfer schämen sich für die Vorfälle und wenden sich überhaupt nicht oder erst viel zu spät an eine Vertrauensperson. Hinzu kommt die Angst, dass die Aussagen nicht geglaubt oder heruntergespielt werden. Ausschließen lässt sich das natürlich nicht, aber es sollte Sie keinesfalls davon abhalten, etwas gegen die sexuelle Belästigung zu unternehmen. Stellt sich die Situation im Unternehmen etwas schwieriger dar, können Sie zunächst eine Beratungsstelle aufsuchen. Dort wird man Sie garantiert ernst nehmen und Ihnen weiterhelfen.

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