Seine Tasche packen und morgen einfach nicht mehr Arbeit zu erscheinen ist zwar verlockend, jedoch gesetzeswidrig. Arbeitnehmer, die kündigen, haben meist schon einen Job in der Tasche und sind somit auf der sicheren Seite. Um die Kündigung jedoch wirksam werden zu lassen, muss einiges beachtet werden.
Schriftlich oder mündlich kündigen?
Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen und unterliegt einigen gesetzlichen Vorschriften. Dies sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Weiterhin muss sie mit der Unterschrift des Arbeitnehmers versehen sein. Mündlich, per Fax, per Email oder sogar eine Kopie ist unzulässig und unwirksam. Allerdings muss bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers keinerlei Gründe angegeben werden, ganz im Gegensatz zum Arbeitgeber, er darf nicht grundlos kündigen.
Ist die Kündigung schriftlich verfasst und unterschrieben kann sie dem Empfänger zugestellt werden. Der postalische Weg ist zwar unkompliziert und auch relativ sicher, trotzdem ist es zu empfehlen, den Gang in die Höhle des Löwen selbst anzutreten. Wer dies vermeiden möchte, kann natürlich auch die Personalabteilung aufsuchen und das Schriftstück dort hinterlassen. Mit einer persönlichen Übergabe ist man rechtlich abgesichert. Bei einer Kündigung ist einiges zu beachten.
Fristgerecht muss es sein
Dazu gehören auch die Kündigungsfristen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Meist sind sie im Arbeitsvertrag selbst oder aber im geltenden Tarifvertrag zu finden. Ist die Suche nach den Fristen dennoch erfolglos, gilt im Zweifelsfall stets das Bürgerliche Gesetzbuch. Hier greift der § 622, der besagt, dass eine Kündigungsfrist generell vier Wochen entweder bis zum 15. eines Monats oder bis zum Monatsende beträgt. Hält der Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebene Frist nicht ein, kann mit dem Arbeitgeber auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
Zum Leidwesen aller derjenigen, die kündigen ist es dennoch schwierig, genaue Kündigungsfristen zu ermitteln. Das liegt an neuen Gerichtsurteilen, die Kündigungsfristen in älteren Arbeitsverträgen als verjährt erklärten. Wer als Arbeitnehmer selbst kündigt und nicht vom Betrieb gekündigt wird, hat keinen Anspruch auf eine Abfindung. Auch die Arbeitsagentur sieht für Kündigungen vom Arbeitnehmer ausgehend meist eine Sperre des Arbeitslosengeldes vor, die sich bis zu zwölf Wochen hinziehen kann. Wer hier kündigt und noch keinen anderen Job in Aussicht hat, ist ziemlich leichtsinnig, denn drei Monate ohne Geld sind eine lange Zeit.
Kleingedrucktes im Arbeitsvertrag beachten
Wird eine Kündigung unsachgemäß gehandhabt, also beispielsweise von heute auf morgen, drohen Vertrags- oder Geldstrafen. Hier kann der Arbeitnehmer auf Schadenersatz klagen, da in diesem Fall der Arbeitnehmer vertragswidrig handelt. Entsteht dem Unternehmen dadurch ein wirtschaftlicher Schaden, muss dieser ersetzt werden. Dies tritt zum Beispiel ein, wenn ein Arbeitnehmer kurzfristig ersetzt werden muss oder er gegen das Konkurrenzverbot verstößt. Verschafft er sich während seiner noch bestehenden Tätigkeit einen neuen Arbeitgeber, entstehen dem alten Arbeitgeber wettbewerbliche Nachteile.
Laut § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis auszustellen, in dem eine Beurteilung über die geleisteten Aufgaben abgegeben wird. Dem Arbeitnehmer dürfen bei Ausstellung eines Arbeitszeugnisses keinerlei Nachteile im zukünftigen Berufsleben entstehen, das Zeugnis muss stets berufsfördernd sein. Eine Beurteilung enthält in der Regel die Art und Dauer der Tätigkeit sowie konkrete Angaben über die Leistung.
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