Kann ein Unternehmen seinen Verbindlichkeiten (Firmeninsolvenz) nicht mehr nachkommen, weil es nicht mehr über liquide Geldmittel verfügt, dann muss über kurz oder lang ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden.
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens werden noch vorhandene Vermögenswerte des Unternehmens unter den Gläubigern aufgeteilt. Insolvenzverfahren können für natürliche und juristische Personen gleichermaßen geführt werden.
Wie funktioniert das Insolvenzverfahren?
Ein Antrag auf Firmeninsolvenz ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, das als Insolvenzgericht agiert. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Hauptsitz unterhält. Der Antrag auf Insolvenz kann vom Unternehmen selbst – bei juristischen Personen also vom Geschäftsführer bzw. Vorstand – aber auch von Gläubigern eingereicht werden.
Geschäftsführer und Vorstände sind gesetzlich verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wann dieser Punkt endgültig eingetreten ist, wird je nach Rechtsform der Gesellschaft unterschiedlich ermittelt.
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Antragsgründe sind:
- Zahlungsunfähigkeit,
- Überschuldung sowie
- drohende Zahlungsunfähigkeit.
Überschuldung kommt nur bei Kapitalgesellschaften in Frage und wird vereinfacht dadurch definiert, dass das bilanzierte Eigenkapital negativ ist und deshalb auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen wird.
Zahlungsunfähigkeit wird derart definiert, dass ein Unternehmen weniger als 90 Prozent seiner Verpflichtungen zum Fälligkeitstermin begleichen kann. Es ist durchaus nicht ausgeschlossen, dass noch eine Vielzahl von Rechnungen überwiesen wird – ein Teil aber kann nicht mehr pünktlich bedient werden.
Drohende Zahlungsunfähigkeit kann nur vom Unternehmen selbst als Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angegeben werden. Darunter ist eine Situation zu verstehen, in der für den Unternehmer bzw. die geschäftsführenden Organe absehbar ist, dass binnen 12 Monaten die fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können – unter Berücksichtigung von Vermögenswerten und bestehenden Kreditlinien, versteht sich.
Insolvenzeröffnung bei drohender Pleite ist Pflicht
Spätestens an einem dieser Punkte ist ein Insolvenzverfahren unerlässlich. Kommen Unternehmer bzw. Geschäftsführer ihrer Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht nach, müssen sie mit Strafen rechnen. Je nach Pflichtverletzung kann es durchaus zu einem Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen von GmbH-Geschäftsführern oder AG-Vorständen kommen, wenn eine offenkundige Insolvenz nicht angemeldet wird. Man nennt dies auch Insolvenzverschleppung.
Das Amtsgericht prüft den Antrag auf Insolvenz zunächst auf Zulässigkeit. Der Antrag ist immer dann zulässig, wenn einer der drei vom Gesetzgeber vorgesehenen Antragsgründe vorliegt und die Haftungsmasse zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu erwartenden Verfahrenskosten deckt.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist keineswegs gleichbedeutend mit der Einstellung der Geschäftstätigkeit durch das Unternehmen. Die Definition der Haftungsmasse beinhaltet vielmehr, dass die Geschäfte möglichst fortgeführt werden, so weit dies wirtschaftlichen Erfolg verspricht.
Zur Haftungsmasse zählen ausdrücklich auch die Vermögenswerte, die das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens erlangt. Überschüsse, die in der Insolvenz verteilt werden, können deshalb auch zur Befriedigung der Gläubigeransprüche herangezogen werden.
Der Insolvenzverwalter: Aufsicht für die Firmenleitung und Hoffnung für den Neuanfang
Das Amtsgericht teilt dem in Insolvenz befindlichen Unternehmen einen Insolvenzverwalter zu. Dieser hat die Möglichkeit, dem Unternehmen bzw. seiner Geschäftsleitung die Verfügung über Betriebsvermögen zu untersagen und damit die Ansprüche der Gläubiger zu sichern. Das Verfügungsverbot kann jedoch wieder aufgehoben werden, wenn es als im Sinne der Gläubiger erscheint, den Geschäftsbetrieb fortzuführen.
Wie eine Firmeninsolvenz abläuft, richtet sich maßgeblich nach dem Umfang des Betriebsvermögens, der Summe der Gläubigeransprüche und den Erträgen des operativen Geschäfts. Besonders bei größeren Unternehmen werden die Geschäfte sehr häufig fortgeführt, wenn zu erwarten ist, dass das Unternehmen wieder auf Kurs gebracht werden kann. Die Entscheidung darüber trifft der Insolvenzverwalter.
Lässt die Fortführung des Geschäftsbetriebes nach Einschätzung des Insolvenzverwalters eine aus Gläubigersicht vorteilhafte Entwicklung erwarten, wird ein Sanierungsplan erstellt. Dieser umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Betrieb wieder profitabel zu machen und dadurch zusätzliche Haftungsmasse herzustellen. Besonders bei größeren Unternehmen ist es in der Vergangenheit bereits mehrfach gelungen, durch eine vergleichsweise kurze Phase der Insolvenz neue Perspektiven zu erlangen und nach einer Restrukturierung aus dem Verfahren hervorzugehen.
Das endgültige Aus: Verwertung des Betriebsvermögens
Kommt dieser nach Sichtung aller Unterlagen und Prüfung der Gesamtsituation zu dem Schluss, dass die Fortführung der Geschäfte keinen Sinn macht, folgt die Verwertung des noch vorhandenen Betriebsvermögens. Alle Vermögensgegenstände werden dabei verwertet und schließlich an die Gläubiger ausbezahlt. Der Insolvenzverwalter ermittelt dabei eine Quote, mit der die Ansprüche eines jeden Gläubigers bedient werden.
Die Verwertung von Bankguthaben und Wertpapieren ist naturgemäß einfach. Alle anderen Vermögenswerte können vom Insolvenzverwalter verkauft werden. Dies kann auch im Rahmen einer Versteigerung erfolgen. So werden zum Beispiel bei Insolvenzen regelmäßig Namens- und Markenrechte, Internetdomains, aber auch Bestandteile der Betriebs- und Geschäftsausstattung und ähnliche Werte versteigert.
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