Viele deutsche Unternehmensgründer nutzen die Möglichkeiten des EU-Rechts aus und wählen eine englische Limited als Rechtsform für ihr Unternehmen aus. Damit sind Vor- und Nachteile verbunden.
Die englische Limited: Wenig Kapital für volle Haftungsbeschränkung
Die englische Limited ist eine rechtlich vollwertige Kapitalgesellschaft mit wirksamer Haftungsbeschränkung. Mit anderen Worten: Kommt es zu einer Insolvenz, muss der Eigentümer nicht über seine Einlage hinaus haften. Die Haftungsbeschränkung ist eines der häufigsten Motive speziell von Einzelunternehmern, die ihr wirtschaftliches Risiko begrenzen möchten.
Kapitalgesellschaften mit Haftungsbeschränkung lassen sich auch nach deutschem Recht realisieren: Die bewährte GmbH steht dazu ebenso zur Verfügung wie die AG. Für eine GmbH sind allerdings mindestens 25.000 Euro Stammkapital und für eine Aktiengesellschaft mindestens 50.000 Euro Grundkapital erforderlich.
Hier liegt einer der größten Vorteile der Limited: Das Mindeststammkapital der Gesellschaft beträgt lediglich ein britisches Pfund. Das macht die Limited als Rechtsform besonders für Gründer mit knappem Budget zu einer erschwinglichen Lösung.
Zwar gibt es auch in Deutschland seit Kurzem die Möglichkeit, ohne großen Kapitalaufwand eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen: Die Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) erfordert ebenfalls nur ein Euro Stammkapital. Unternehmer müssen allerdings einen großen Teil ihrer Gewinne darauf verwenden, die Gesellschaft zu einer vollwertigen GmbH anwachsen zu lassen.
Schnell gegründet: die Ltd.
Ein weiterer Vorteil der Limited ist der sehr kurze Gründungsprozess: Während bei einer GmbH-Gründung im Extremfall 6 Monate vergehen, ist eine Limited binnen weniger Tage geschäftsfähig.
Als Kapitalgesellschaft bietet die Limited flexible Gestaltungsmöglichkeiten bei der Eigentümerstruktur: Neue Gesellschafter lassen sich (gegen eine Einlage in beliebiger Höhe) problemlos integrieren. Anders als bei deutschen Kapitalgesellschaften kann auch die Satzung der Gesellschaft geändert werden, ohne dass dazu ein Notar benötigt wird.
Nachteile der Limited
Die Gründung einer britischen Kapitalgesellschaft bringt allerdings auch Nachteile mit sich. Die Ltd muss zwingend einen Sitz in England unterhalten. Es reicht grundsätzlich aus, wenn es sich dabei im Wesentlichen um einen Briefkasten handelt. So ist auch die gängige Praxis bei deutschen Gründern: Über Gründungs-Dienstleister wird ein Firmensitz in England gemietet, von dem aus die Post zur deutschen Zweigniederlassung weitergeleitet wird.
Auch ein Ansprechpartner muss in England zur Verfügung stehen. Der „Secretary“ der Ltd. ist verantwortlich für die Kommunikation und den Schriftwechsel mit Behörden. Über ihn müssen z. B. termingerecht Jahresabschlüsse eingereicht werden. Wer diese Arbeit nicht selbst erledigen möchte, kann sie von Dienstleistern einkaufen – zu mitunter nicht geringen Kosten.
Da eine Ltd. eine britische Gesellschaft ist muss auch ein Jahresabschluss nach britischem Handelsrecht erstellt werden. Steuern werden hingegen in Deutschland bezahlt (sofern, wie meist der Fall, die Gewinne in der deutschen Zweigniederlassung erzielt werden). Dementsprechend muss auch eine deutsche Steuererklärung abgegeben werden.
Der Spagat zwischen zwei Rechtssystemen kann schnell sehr teuer werden, wenn die Umsätze steigen und eine hohe Anzahl an Geschäftsvorfällen zu verzeichnen ist. Sowohl für anwaltliche Beratung als auch in steuer- und handelsrechtlicher Hinsicht können die Kosten sehr stark anwachsen.
Der Verzicht auf eine ausreichend gute Beratung kann noch teurer werden – im schlimmsten Fall wird gegen Geschäftsführer-Pflichten verstoßen, was im Insolvenzfall den Haftungsdurchgriff nach sich zieht, sprich: man haftet dann doch mit seinem Privatvermögen.
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