Immer seltener ist die Ehe noch der sprichwörtliche „Bund fürs Leben“ – in Großstädten wird jede zweite Ehe vorzeitig geschieden. Mit der Lebensgemeinschaft findet auch die partnerschaftliche Finanzplanung ein jähes Ende. Das Familiengericht teilt deshalb die bereits erworbenen Ansprüche auf die sich Trennenden auf.
Versorgungsausgleich bei Scheidung
Im Zuge der Scheidung wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dieser soll u. a. sicherstellen, dass auch der Partner, der während der Ehe nicht oder nur in geringem Umfang erwerbstätig war, eine eigenständige und durch gesetzliche (nicht sozialrechtliche) Ansprüche abgesichert ist. Der Gesetzgeber schreibt damit vor, dass die Kindererziehung während der Ehe genauso zu einer späteren Rente führen muss wie die Ausübung eines Berufs.
Der Versorgungsausgleich wird ebenso vorgenommen, wenn beide Partner berufstätig waren und/oder keine Kinder existieren. Aufgeteilt werden zunächst die Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung. Da die Höhe der späteren Rente nicht feststeht, werden die geleisteten Einzahlungen auf die Rentenkonten der beiden Partner aufgeteilt.
Nach dem Versorgungsausgleich kann eine der beiden Parteien deshalb auch dann Rentenansprüche besitzen, wenn keine eigenen Einzahlungen erfolgt sind. Nicht nur die spätere Rentenhöhe ist dabei von Bedeutung. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet weitere Ansprüche, z. B. im Fall von Invalidität. Diese Ansprüche richten sich nach der Dauer der Beitragszahlungen und werden über den Versorgungsausgleich ebenfalls aktiviert.
Das Familiengericht
Das Familiengericht stellt im Zuge des Ausgleichs fest, welche Ansprüche die beiden Parteien jeweils während der Ehezeit erworben haben. Der Partner mit den geringeren Ansprüchen ist der Berechtigte. Die Höhe seines Anspruchs richtet sich nach der Differenz zwischen den beiden Anspruchshöhen: 50 Prozent dieser Differenz werden auf den Berechtigten übertragen. Am Ende erhalten beide Parteien demnach 50 Prozent der Ansprüche, die während der Ehezeit erworben wurden.
Die Umbuchung der Rentenansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung werden durch den jeweiligen Rentenversicherungsträger vorgenommen. Tritt der Partner, der Ansprüche an den anderen abtreten muss, früher in den Ruhestand als derjenige, an den die Ansprüche abgetreten wurden, greift eine Sonderreglung: Bis auch der zweite Partner Rentenzahlungen erhält, wird die Rente des ersten Partners nicht gekürzt.
Die Kürzung tritt demnach nie ein, wenn der Berechtigte vor Rentenantritt verstirbt. Liegen zwischen dem Renteneintritt des Berechtigten und seinem Ableben weniger als zwei Jahre, wird die vorübergehende Rentenkürzung des ersten Partners wieder aufgehoben.
Versorgungsausgleich ausschließen mit Ehevertrag
Der Versorgungsausgleich ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und muss zwingend durchgeführt werden. Er kann jedoch in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich der Versorgungsausgleich nicht nur auf die Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung bezieht.
Das Familiengericht verwertet auch Pensionsansprüche von Beamten und Ansprüche aus betrieblichen Altersvorsorgemodellen sowie aus berufsständischen Versorgungswerken (z. B. bei Anwälten oder Apothekern).
Versorgungsausgleich auch bei privater Rentenversicherung?
Auch private Rentenversicherungen – ob staatlich gefördert oder nicht – werden in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Bei privaten Renten- und Kapitallebensversicherungen, die nicht zwingend eine Rentenzahlung sondern auch ein Kapitalwahlrecht ermöglichen, greift der Versorgungsausgleich nicht. Die durch die Police erworbenen Vermögenswerte fallen dann unter den Zugewinnausgleich.
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