Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland wird aufgestockt: Künftig sind 100.000 Euro pro Person abgesichert. Auch in einigen anderen europäischen Ländern ändern sich die Deckungsgrenzen. Absolute Sicherheit bietet aber keine Einlagensicherung der Welt. Wichtige Fakten im Überblick.
Die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland schützt ab dem 31.12.2010 100.000 Euro pro Kunde zu 100 Prozent. Bislang deckt sie lediglich 50.000 Euro pro Person an. Vor der Finanzkrise bezog sich der Schutz auf lediglich 20.000 Euro pro Person und sah darüber hinaus auch einen 10prozentigen Selbstbehalt vor.
Mehr Schutz in Deutschland und Großbritannien
Die deutsche gesetzliche Einlagensicherung greift nicht bei allen Banken, die in Deutschland Tages- oder Festgeldkonten anbieten. Unterhält eine Bank in Deutschland nur eine Zweigniederlassung und befindet sich der Hauptsitz in einem anderen Land, gelten die Regelungen dort. Die gesetzliche Einlagensicherung in Großbritannien (FSCS) hebt ihre Deckungsgrenze zum 31.12.2010 von derzeit 50.000 auf dann 85.000 Pfund bzw. Euro je Anleger an. Der Schutz bezieht sich im Zweifelsfall auf die Währung mit dem höheren Wert.
Neben britischen Banken sind vor allem Institute aus Österreich und den Niederlanden im deutschen Einlagengeschäft aktiv. In beiden Ländern decken die gesetzlichen Einlagensicherungssysteme 100.000 Euro pro Person zu 100 Prozent ab. In Frankreich greift der Schutz im Insolvenzfall bis zu einer Summe von 70.000 Euro.
Einlagensicherungsfonds ohne Rechtsanspruch
Auf die gesetzliche Einlagensicherung besteht grundsätzlich ein einklagbarer Rechtsanspruch. Dieser besteht allerdings nicht gegenüber dem Bund oder anderen öffentlichen Instanzen. Die privaten Banken in Deutschland erfüllen die Anforderungen des Gesetzgebers durch die Mitgliedschaft in der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB). Diese erhält von ihren Mitgliedern Beiträge, aus denen im Insolvenzfall die Entschädigung finanziert wird. Kann die EdB – aus welchen Gründen auch immer – nicht zahlen, wird die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs schwer.
Neben der gesetzlichen Einlagensicherung gibt es auch freiwillige Einlagensicherungssysteme. Viele private Banken in Deutschland (darunter alle Großbanken) sind Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Dieser deckt Forderungen ab, die nicht durch die EdB gedeckt sind bzw. dem Grunde nach gedeckt wären.
Künftig würden im Insolvenzfall bei einem Kontoguthaben von 200.000 Euro also 100.000 unter den Schutz der gesetzlichen und weitere 100.000 Euro unter den Schutz der freiwilligen Einlagensicherung fallen. Die maximale Entschädigung pro Anleger beträgt 30 Prozent des (früheren) haftenden Eigenkapitals des insolventen Instituts.
Sparbriefe sind sicher, Schuldverschreibungen nicht
Die freiwillige Einlagensicherung bietet keinerlei Rechtsanspruch. Dies war von den Mitgliedsbanken so gewollt und wurde in mehreren Gerichtsurteilen auch als zweifelsfrei korrekt eingestuft. Ob der private Einlagensicherungsfonds im Fall einer großen Krise – z.B. der Insolvenz einer der vier deutschen Großbanken – helfen könnte, weiß niemand. Die bisherigen Entschädigungsfälle in der bundesdeutschen Geschichte hatten nicht so große Ausmaße.
Auch die freiwillige Einlagensicherung der Sparkassen und Volksbanken ist nicht mit einem Rechtsanspruch verbunden. Die Funktionsweise innerhalb der Verbünde sieht vor, dass im Fall der Insolvenz eines Instituts ein anderes (ggf. auch mehrere andere) einspringt. Verliert ein Sparer durch einen Bankrott seine Einlage, kann er diese Hilfe jedoch nicht einklagen oder Ansprüche daraus ableiten.
Die Einlagensicherung schützt Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten, Sparbüchern und Festgeldkonten. Zudem sind auf den Namen lautende Sparbriefe (keinesfalls aber Inhaberschuldverschreibungen) abgedeckt.
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