Wer für sein Unternehmen eine Seite in einem sozialen Netzwerk einrichtet, unterliegt in jedem Fall auch der Impressumspflicht. Da allerdings die Betreiber der großen sozialen Netzwerke (allen voran Facebook) mit den nötigen Infos dazu spärlich umgehen oder sie ganz zurückhalten, fehlt es vielen Unternehmerseiten bislang am Impressum. Mitunter kann das harte Konsequenzen nach sich ziehen und sogar das unternehmerische Aus bedeuten.
Es ist amtlich: Impressum muss sein!
Im August 2011 hat des das Landgericht Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2011, Az: 2 HK O 54/11) offiziell bestätigt: Wer sein Unternehmen auf einer eigenen Facebookseite online präsentiert, der muss auch ein vollständiges Impressum angeben. Das gilt auch für andere soziale Netzwerke, die die technischen Voraussetzungen für das Impressum nicht direkt mitbringen.
Bei Facebook reicht es allerdings nicht, dieses nur „irgendwo“ in der Rubrik „Info“ anzugeben, es muss sofort auffindbar und klar zu erkennen sein. Idealerweise befindet sich also ein gesonderter Eintrag „Impressum“ direkt in der Auswahl an der linken Seite. Das funktioniert bei Facebook natürlich nicht ganz einfach, es gibt allerdings nützliche kleine Helferlein, die diesen Eintrag mit wenigen Klicks erzeugen können. Bei anderen sozialen Netzwerken (beispielsweise Google+) lassen sich auf ähnliche Weise die entsprechenden Unterpunkte in die Navigation der Unternehmensseite einbauen. Findige Entwickler stellen hier immer wieder neue und kostenlose Lösungen online bereit.
Bei Facebook gibt es zwei Möglichkeiten ein Impressum anzulegen bzw. dies zu platzieren.
Über das Feld: „Schreibe etwas über…“
und über das Feld: „Info“ in der oberen Leiste
Ansonsten können Sie aber auch einen direkten Link auf das Impressum Ihrer Firmenwebseite setzen.
Hierbei ist folgendes zu beachten: das externe Impressum muss auf dem direkten bzw. kürzesten Weg (innerhalb von 2 Klicks) erreichbar sein.
Das Impressum selbst muss letztlich den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des betreffenden Unternehmens enthalten. Zudem dürfen E-Mail-Adresse und Angabe der Rechtsform (ggf. auch juristische Vertreter) nicht fehlen. Im Internet lassen sich zahlreiche Mustervorlagen für ein gesetzlich einwandfreies Impressum finden, ein Vergleich der unterschiedlichen Anbieter sollte aber immer stattfinden.
Frankreich hat besondere Anforderungen ans Impressum
Wer sein Impressum nun nach allen geltenden Regeln der Bundesrepublik gestaltet hat, der ist dennoch nicht für den europaweiten bzw. internationalen Handel über das Internet gewappnet. Frankreich beispielsweise stellt ganz bestimmte Anforderungen an ein Impressum und ahndet Verstöße extrem streng.
Wendet sich also ein deutsches Unternehmen an Kunden in Frankreich, so muss das Impressum unter anderem die Höhe des Kapitals (gilt für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind), der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des Providers, der die betreffende Webseite hostet und der Name der Person, die für die Inhalte der Webseite verantwortlich ist, enthalten. Es sei also jedem Webseitenbetreiber, der seine Geschäfte auf das Ausland ausdehnen will, eine umfassende Rechtsberatung zu diesem Thema empfohlen.
Denn wenn ein Verstoß gegen die französischen Vorgaben angezeigt wird, dann drohen Strafen von einem Jahr Haft und bis zu 75.000 Euro Geldstrafe. Haftstrafen werden nur bei Einzelunternehmern verhängt, handelt es sich um Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, so werden entsprechend höhere Geldstrafen verhängt, die auf bis zu 375.000 Euro beziffert werden können.
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