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Presseausweis – Türöffner für Journalisten

Mit einem Presseausweis können sich Journalisten für eine Pressekonferrenz oder zu Veranstaltungen akkreditieren. Wer kann einen Presseausweis beantragen?

Hauptberufliche Medienvertreter erhalten einen Presseausweis.

Journalisten – die als solche hauptberuflich tätig sind, erhalten einen Presseausweis. Bild: © fotolia.de

Einmal kurz den Presseausweis vorzeigen und dann kostenlos Eintritt zum Konzert bekommen? Oder sollen mit dem Ausweis Grenzen überwunden werden, die Einblick in sensible Daten gewähren? Auch wenn das mitunter nur zwei Beispiele der häufig genannten „Vorteile“ eines Presseausweises sind, so sind diese sicherlich nicht die einzigen im berufsrelevanten Sinne und beileibe nicht die an erster Stelle beabsichtigten. Denn der Presseausweis ist kein Mittel für Vergütungen, Rabatte und grenzenlose Informationseinsicht, sondern ein Werkzeug zur Erleichterung der journalistischen Recherche. Und die Anforderungen einen Presseausweis zu erhalten sind eindeutig.

Die Innenministerkonferenz

kurz IMK – ist ein freiwilliges Zusammentreffen der Innenminister und Senatoren aller Bundesländer unter Beisitz des Bundesinnenministers. Auf der IMK werden länderübergreifende, innenpolitische Fragen geklärt und reguliert. Ergebnis in Hinblick auf die Pressegesetze war im Jahre 1950 der bundeseinheitliche Presseausweis.

Wer darf den Presseausweis ausstellen?

Der Presseausweis ist im Grunde eine offizielle Bestätigung als Journalist tätig zu sein. Bereits im Jahre 1950 wurde zwischen der Innenministerkonferenz und einigen Journalistenverbänden eine Vereinbarung getroffen, die Grundlegendes um die Ausweise regulieren sollte. So war die Ausgabe des Presseausweises zum Beispiel bis zum Jahre 2004 ausschließlich auf folgende Verbände beschränkt: der Deutsche Journalistenverband (DJV, 38.000 Mitglieder), die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (DJU, 22.000 Mitglieder) der Gewerkschaft ver.di, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Nur die genannten Verbände waren berechtigt, einen bundeseinheitlichen Presseausweis auszustellen, der sich auf der Rückseite auf den Beschluss der Innenministerkonferenz bezog. Im Jahre 2004 klagte der fotojournalistische Berufsverband „Freelens“ gegen diese Handhabung und bekam vor Gericht Recht zugesprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren weitere journalistische Verbände, wie eben Freelens (2000 Mitglieder) und der Verein Deutscher Sportjournalisten (VDS, 3500 Mitglieder), zur Ausstellung des bundeseinheitlichen Ausweises berechtigt. Ferner war es nach der Klage möglich, den Presseausweis an nebenberufliche Journalisten auszugeben und auch für den journalistischen Nachwuchs gab es fortan die Möglichkeit, einen Jugend-Presseausweis auszustellen. Weitere Verbände wie zum Beispiel der Deutsche Fachjournalisten-Verband (DFJV, 11.000 Mitglieder) begannen damit, eigene Presseausweise auszustellen. Auch diese finden überwiegend Anerkennung, jedoch nicht in dem Maße, wie die bundeseinheitliche Ausführung.

Wer bekommt einen Presseausweis?

Durch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit, kann grundsätzlich jeder Journalist einen Presseausweis erhalten, ganz gleich ob er für eine bundesweite Zeitung schreibt oder nur für ein kleines Regionalblatt. Mittlerweile zählen auch die neuen Medien zu den publizistischen Mitteln, die einen Presseausweis rechtfertigen, sodass auch ein Online-Redakteur diesen beantragen kann. Für viele autorisierte Aussteller ist lediglich der Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Journalist notwendig. Klingt einfach, ist es unter Umständen aber gar nicht, denn die hauptberufliche Tätigkeit muss natürlich auch nachgewiesen werden und wer das nicht kann, der erhält auch keinen Presseausweis. Um eine leichtfertige Ausgabe der Ausweise zu vermeiden, werden die Angaben des Antragstellers sorgfältig geprüft. Meist sind Nachweise in Form von einer Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse, Anstellungsverträge bei Verlagen oder auch die Honorar-Abrechnungen der vergangenen sechs Monate notwendig, um die geforderte hauptberufliche Arbeit als Journalist zu belegen. In jedem Falle aber steht der Antragsteller in der Nachweispflicht und hat keinen rechtlichen Anspruch auf einen Presseausweis, sofern er die Nachweise nicht erbringen kann. Für Mitglieder in einem der genannten Verbände ist die Ausstellung des Ausweises kostenlos, für Nicht-Mitlieder entsteht eine Gebühr, die am Beispiel von ver.di 65,- Euro beträgt. Doch auch wer die journalistische Arbeit nicht zweifelsfrei nachweisen kann, hat die Möglichkeit gegen deutliche höhere Gebühren einen Presseausweis zu erhalten, wobei die Akkreditierung solcher Dokumente oftmals zweifelhaft ist und der Ausweis in der Regel auch nicht die Akzeptanz findet, wie die, der offiziellen Ausgabestellen.

Gekaufte Presseausweise ohne Wert

Wer kein Journalist, aber dennoch bestrebt ist, an einen Presseausweis zu kommen, wird im Internet nicht wenige Angebote finden, die einen solchen Ausweis zum Kauf anbieten, ohne die haupt- oder nebenberufliche Pressearbeit nachweisen zu müssen. Doch bringen solche Ausweise unterm Strich selten mehr ein als einen deutlich erhöhten Kaufpreis, bei insgesamt eher überwiegender Geringschätzung. Zwar werden die gekauften Ausweise an der einen oder anderen Stelle sicherlich an das gewünschte Ziel führen, doch sind gerade bei offiziellen Stellen auch offizielle Ausweise gefragt. Vom Presseausweis abgesehen, wird bei Veranstaltungen und Unternehmen ohnehin mehr Wert auf die Akkreditierung gelegt, sprich, wenn der entsprechende Journalist ordentlich von seiner Redaktion angemeldet wurde, spielt der Presseausweis nur eine untergeordnete Rolle.

Was nutzt der Presseausweis?

Der Presseausweis soll seinem Besitzer möglichst einfach zu den Informationen verhelfen, die notwendig sind, um den geplanten Beitrag zu erstellen. Besonders zum Tragen kommt diese Funktion des Ausweises bei Behörden. Entsprechend der jeweiligen Landespressegesetze sind die öffentlichen Einrichtungen nämlich zur Auskunft gegenüber Journalisten verpflichtet, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen. So ist Journalisten zum Beispiel auch erlaubt, an Versammlungen in geschlossenen Räumen teilzunehmen, um die Öffentlichkeit über dessen Inhalte gemäß dem Versammlungsgesetz unterrichten zu können. Die Presseausweise geraten durch besondere Rabatte und Vorteile jedoch auch des Öfteren in Misskredit. Zum Beispiel gewähren viele Unternehmen spezielle Konditionen an Pressevertreter oder teilweise auch sehr hohe Vergünstigungen für ihre Leistungen. Kritiker sehen hierbei eine mögliche Verzerrung objektiver Berichterstattung, was man in kurzen Worten mit Bestechung übersetzen könnte. Einen Schutz vor derartigem Missbrauch gibt es natürlich nicht, doch wird sich kein seriöser Journalist wegen der Ersparnis von ein paar Euro selbst in Misskredit bringen.

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Über Stephan Lenz

Stephan Lenz studierte Philosophie, Soziologie und Anglistik an der Universität Mannheim. Es folgten schriftstellerische Fortbildungen und die freiberufliche Arbeit als Autor und Journalist. Neben unzähligen Artikeln in diversen Magazinen, veröffentlichte er Prosa im Charon Verlag, Hamburg, sowie im Wortkuss-Verlag, München. Er gehört seit vielen Jahren zum festen Stamm der Redaktion des Artikelmagazins.