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Mietrecht:

Untervermietung – Was muss man beachten?

Wenn die eigene Wohnung zu groß und teuer ist, kann man untervermieten. Allerdings gibt es bei einer Untervermietung auch Regeln, die man besser beachtet.

Untervermietung - Übergabe der Haustürschlüssel.

Die Untervermietung einer Wohnung/Zimmer ist kein Problem, wenn der Vermieter einverstanden ist. Bild: © fotolia.de

Eigentlich lässt sich so ziemlich jede Wohnung untervermieten. Voraussetzung ist allerdings das Einverständnis des Vermieters. Liegt dieses vor, steht einer Untervermietung, die neben neuer Gesellschaft auch finanziell interessant ist, nichts mehr im Wege. Um einen problemlosen Einzug des Untermieters sicherzustellen, sollten einige Details im Vorfeld beachtet werden.

Zustimmung vom Vermieter

Wann immer man sich mit dem Gedanken trägt, seine Wohnung unterzuvermieten, sollte man zunächst mit seinem Vermieter sprechen. Dessen Einverständnis ist die unbedingte Voraussetzung, um dieses Vorhaben durchführen zu können. Sind persönliche Gründe Ursache für diesen Wunsch, etwa der Einzug des Lebenspartners, kann der Vermieter dieses Anliegen nicht ohne weiteres ablehnen. Nur wenn der Vermieter wirklich handfeste Gründe hat, kann er die Untervermietung untersagen. Solche Gründe können beispielsweise der Bezug einer Ein-Personen-Wohnung sein.

Mieter und Untermieter

Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, die Wohnungsmiete zu Beginn der Untervermietung angemessen zu erhöhen. Ein Grund dafür kann beispielsweise der erhöhte Verbrauch von Wasser und anderen Nebenkosten sein. Für das geregelte Zusammenleben mit dem neuen Untermieter ist der Untervermieter zuständig. Er ist auch dafür verantwortlich, dass der Untermieter nicht gegen die allgemeine Hausordnung verstößt.

Der Mietvertrag

Neben dem Standard-Vertrag, den Mieter und Vermieter abschließen, wird zusätzlich ein Vertrag zwischen dem Vermieter und dem Untermieter abgeschlossen. Diese beiden Verträge sind im Prinzip identisch.

Entschließt sich der Hauptmieter der Wohnung, auszuziehen, hat der Untermieter das Vorrecht, die Nachfolge als Hauptmieter anzutreten. Sofern der Untermieter bislang nicht unangenehm aufgefallen ist, kann der Vermieter in diese Regelung nicht eingreifen.

Regelung bei Ehepaaren

Wenn es darum geht, mit seinem Ehepartner zusammen zu ziehen, benötigt man keine gesonderte Genehmigung vom Vermieter. Dieser kann dem Wunsch dieser Form der Untervermietung nicht entgegentreten. Allerdings hat das Paar die Pflicht, den Vermieter über den Einzug des jeweiligen Ehepartners in Kenntnis zu setzen. Der Vermieter kann dann im Bedarfsfall die monatlichen Vorauszahlungen für die Nebenkosten angemessen erhöhen.

Fazit

Untervermietung von Wohnungen kommt in den letzten Jahren wieder häufiger vor. Kennen sich Mieter und Untermieter im Vorfeld nicht, spielt sicher der finanzielle Aspekt die Hauptrolle. Schließlich lässt sich durch diese Maßnahme rund die Hälfte der monatlich anfallenden Mietkosten einsparen. In den meisten Fällen erfolgt aber eine Untervermietung aus partnerschaftlichen Gründen. Junge Paare oder auch frisch Vermählte haben nun einmal den Wunsch, unter einem Dach zu wohnen. Entschließt man sich für einen fremden Untermieter, so kann dies dennoch für einen guten sozialen Kontakt hilfreich sein. Eine Untervermietung wird daher auch immer öfter von älteren und alleinstehenden Personen in Betracht gezogen, um im Notfall nicht völlig auf sich allein gestellt zu sein.

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