Es sind die ganz besonderen Stücke, die wir nicht zuhause in die Waschmaschine stecken, sondern in die Reinigung geben. Das Abendkleid, der Seidenpulli, der Anzug oder die gefütterte Winterjacke sind uns die Reinigungskosten wert oder laut Pflegeanleitung sowieso nur chemisch zu reinigen. Doch dann der Schreck beim Abholen: Der Fleck ist nicht raus, der Reißverschluss ist kaputt, die Farbe ausgeblichen oder das Kleidungsstück überhaupt nicht mehr aufzufinden. Was tun? Welche Rechte haben Sie als Kunde?
Sie sind in der Nachweispflicht
Formell gesehen haben Sie einen Werkvertrag abgeschlossen, als Sie die Kleidung abgegeben und einen Abholzettel in Empfang genommen haben. Das gibt Ihnen das Recht auf Schadenersatz oder Mängelbeseitigung – unter Umständen! Zunächst einmal liegt natürlich die Beweislast bei Ihnen und Sie müssen belegen, dass die Reinigung die Schuld am Schaden trägt. Kontrollieren Sie also unbedingt immer in der Reinigung beim Abgeben und beim Abholen die Kleidung, denn sonst wird die Reinigung bestreiten, dass sie den Schaden verursacht hat!
Grob fahrlässig oder leicht fahrlässig?
Sollte die Kleidung bei der Reinigungsfirma nicht mehr aufzufinden sein, ist die Sachlage ganz klar und die Schuld der Reinigung offensichtlich. Es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit und die Reinigung muss haften. Ebenso, wenn offensichtlich ist, dass das Kleidungsstück falsch behandelt wurde, ein Wollrock zum Beispiel zu heiß. Dabei entfällt auch die Haftungsbeschränkung, die bei leicht fahrlässiger Beschädigung zum Tragen kommt. Dann nämlich muss die Firma Ihnen nur einen Ersatz bis zum 15fachen des Reinigungspreises erstatten, wie es meistens in den hauseigenen AGBs niedergeschrieben ist. Auf leichte Fahrlässigkeit können Sie pochen, wenn während der Reinigung eine Beschädigung entstand, also Flecken oder Farbveränderungen aufgetaucht sind oder etwas zerrissen ist.
Auch Hersteller haften
Anders ist die Lage, wenn der Schaden an der Kleidung auf einen falschen Pflegehinweis des Herstellers zurückzuführen ist, den die Reinigung ordnungsgemäß befolgt hat. Statistiken des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes sagen aus, dass rund 20 Prozent aller Schäden, die bei Reinigungen entstehen, herstellerbedingt sind. Sie müssen in diesen Fällen also direkt beim Hersteller reklamieren und er muss noch bis zu zwei Jahre nach dem Kauf dafür haften. Sie merken: Auch hier sind Sie wieder in Nachweispflichten und brauchen einen Kassenzettel, um den Zeitpunkt des Kaufes nachweisen zu können!
Auf Ihrem guten Recht bestehen
Eine Beschränkung in den AGBs halten übrigens nicht alle Gerichte für zulässig und haben auch schon anders geurteilt. Deshalb sollten Sie bei erheblichem Schaden nicht vorschnell aufgeben, sondern auf Ihr Recht pochen. Es muss nicht immer gleich das Gericht sein, denn speziell für solche Konfliktfälle stehen regionale Schiedsstellen zur Verfügung, die Sie im Internet auf der Homepage des Dachverbandes des deutschen Textilreinigungsgewerbes finden: http://www.dtv-bonn.de.
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