Wer ein gemeinschaftliches Ehegattentestament machen will, sollte sich über die gesetzliche Erbfolge im Klaren sein, denn es ist natürlich nicht ausgeschlossen, dass die gesetzliche Erbfolge dem wirklichen Willen der Erblasser keineswegs entspricht.
Sofern der verstorbene Ehegatte Kinder oder Enkelkinder hatte, die noch leben, erbt der hinterbliebene Ehegatte ein Viertel des Vermögens. Sind weder Kinder, Enkelkinder noch Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und auch keine Großeltern vorhanden, erbt der hinterbliebene Ehegatte alleine.
Das Erbteil des hinterbliebenen Ehegatten kann sich um verschiedene Anteile erhöhen. Hierbei kommt es darauf an, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil zusätzlich um ein Viertel, wenn nicht der Ehegatte sowieso schon gesetzlicher Alleinerbe ist. Bestand während der Ehe Gütertrennung und sind Kinder des Erblassers vorhanden, darf der gesetzliche Erbteil nicht kleiner als der eines Kindes sein.
Lebten die Ehegatten in Gütergemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Vermögens – oder sogar alles, sofern weder Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Großeltern des Verstorbenen existieren. Dazu gibt es noch einige Sonderregelungen, auf die aber hier nicht eingegangen werden kann – für Spezialfälle müssen Sie entsprechende Fachleute aufsuchen.
Eheleute können in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie haben dabei die Möglichkeit, sich für die so genannte Einheits- oder Trennungslösung zu entscheiden.
Bei der so genannten Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Wenn beide Ehegatten gestorben sind, fällt der Nachlass einem Dritten zu, meistens den Kindern. Das Vermögen des Verstorbenen geht also als Ganzes zuerst auf den überlebenden Ehegatten über, verstirbt auch dieser, gehen das ererbte Vermögen und das seinige komplett auf den Dritten über. Diese Einheitslösung bezeichnet man auch als Berliner Testament.
Bei dieser Variante werden z. B. die Kinder nicht die Erben des zuerst Verstorbenen. Sie können bei dessen Tod nur ihr Pflichtteil gelten machen. Dies kann man jedoch durch eine so genannte Strafklausel bezüglich des Pflichtteilsrechts verhindern.
Bei der so genannten Trennungslösung bleiben die zu vererbenden Vermögensmassen der Eheleute, rechtlich gesehen, immer getrennt. In einem solchen Fall wird der Ehegatte, der als erster verstirbt, als Vorerbe eingesetzt und ein Dritter (bzw. die Kinder) als Nacherben des Erstverstorbenen. Der zuletzt Verstorbene kann sein Vermögen dann ebenfalls den Kindern oder einem Dritten zuwenden. Die Kinder sind dann Erben beider Elternteile.
Will man verhindern, dass das Vermögen des Erstverstorbenen aufgebraucht wird, sollte man sich für diese Lösung entscheiden, denn der Vorerbe kann grundsätzlich keine großen Verfügungen über das Vermögen des Erblassers treffen, außer, dieser hat ihn von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit.
Ein gemeinschaftliches Testament kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider Ehegatten geändert werden. Ändert ein Ehegatte seinen letzten Willen, ist somit meist auch der letzte Wille des anderen Ehegatten unwirksam, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der eine Ehegatte sich nur im Bezug auf den anderen für eine Änderung entschieden hat. Beide Ehegatten müssen dann ein neues Testament errichten.
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