Mit dem Beenden der Schulzeit endet nicht unbedingt der Anspruch auf Kindergeld. Unter bestimmten Voraussetzungen haben die Eltern weiter Anrecht auf die Zahlungen der Familienkassen!
Tätigkeit ist entscheidend
Vom Grundsatz her besteht ein Anspruch auf Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus wird es auf Antrag weitergezahlt, bis das „Kind“ 25 Jahre alt ist, sofern es sich in Ausbildung, einem Studium, einem freiwilligen sozialen Jahr oder dem Wehr- oder Ersatzdienst befindet. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld auch gezahlt werden, wenn nachgewiesen wird, dass Arbeitslosigkeit besteht und dies über eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend nachzuvollziehen ist.
Grundsätzlich Nachweise bringen
Kindergeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres immer nur auf Antrag gezahlt, wobei auch unbedingt beachtet werden muss, dass erst ab Monat der Antragsstellung ein Anspruch besteht. Also die Beantragung nicht auf die lange Bank schieben! Natürlich ist immer ein Nachweis über die Tätigkeit zu bringen, also beispielsweise eine Kopie des Ausbildungsvertrages und eine Immatrikulationsbescheinigung. Sollte dieses Dokument noch nicht rechtzeitig vorliegen, so kann es auch nachgereicht werden, der Antrag sollte aber unbedingt schon gestellt werden.
Übergangszeiten möglich
Schulabschluss und Aufnahme der weiteren Tätigkeit gehen oft nicht sofort ineinander über, das Kindergeld wird auch in der Wartezeit dazwischen gezahlt. Sollte aber nach 4 Monaten noch kein Ausbildungsplatz gefunden worden sein, erwartet die Familienkasse Nachweise darüber, dass aktive Bemühungen vorliegen. Also Bewerbungsanschreiben oder Antworten der Betriebe in Kopie bereithalten und sich bei der Agentur für Arbeit registrieren lassen, auch wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Die Einkommenshöchstgrenze beachten
In allen Fällen wird die Familienkasse auch prüfen, ob das eigene Einkommen des Kindes, wie zum Beispiel das Ausbildungsgehalt oder Einkünfte aus einem Nebenjob, eine Höchstgrenze von derzeit 8004 Euro pro Kalenderjahr überschreitet. Dabei können pauschale Werbungskosten von 920 Euro, eventuell eine Kostenpauschale von 180 Euro für Bafög oder andere steuerfreie Leistungen und die zu entrichtenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Wenn höhere Werbungskosten vorliegen, beispielsweise durch Fahrkosten zur Ausbildungsstelle, können diese auch einzeln geltend gemacht werden. Sollte die Einkommenshöchstgrenze nach Abzug dieser Freibeträge auch nur geringfügig überschritten werden, erlischt der Anspruch auf Kindergeld komplett!
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