Mit der Sorge, dass der ausländische Name für Diskriminierungen sorgen könnte, klagte jüngst eine fünfköpfige Familie aus Aserbaidschan vor dem Verwaltungsgericht Göttingen. Die Kläger wünschten sich deutsche Vor- und Zunamen für die ganze Familie. Das Gericht in Göttingen kam der Klage jedoch nicht nach, sondern wies diese ab.
Familie fürchtet Diskriminierung aufgrund der Namen
Die Familie kam im Jahre 2005 aus dem Aserbaidschan nach Deutschland. Der Antrag auf Asyl wurde gewährt, jedoch fürchtete man, dass man aufgrund der ausländischen Namen, Opfer von Diskriminierungen werden könnte und beantragte umgehend eine Namensänderung. Diese wurde im Jahre 2011 von der Stadt abgelehnt, woraufhin die Familie vor das Verwaltungsgericht Göttingen zog. Doch auch dort sah man keinen Anlass, die Namen der Familie in deutsche zu ändern. Ein fremdsprachiger Ursprung der Namen sei keine ausreichende Begründung für eine Änderung und auch Schwierigkeiten bei der Schreibweise, sowie der Aussprache der Namen seien nicht zu erwarten. Die Familie sah jedoch Schwierigkeiten mit den Namen in Verbindung mit dem Glauben und fürchtete dadurch Nachteile bei der Integration.
Diskriminierung sei möglich, aber kein Grund zur Namensänderung
Bei ihrer Urteilsverkündung betonte die Richterin, dass Nachteile zur Integration aufgrund der ausländischen Vor- und Zunamen nicht ersichtlich seien. Eine Namensänderung könne nur mit einem wichtigen Grund gestattet werden. Es sei zwar nicht vollends auszuschließen, dass es besonders auf dem Arbeitsmarkt durchaus zu Diskriminierungen aufgrund der Namen kommen könnte, jedoch sei es nicht die Aufgabe des Namensrechtes, derartige Fehlentwicklungen in der Gesellschaft zu verhindern. Vielmehr könne sich die Familie im Falle einer tatsächlichen Diskriminierung durch das Gleichbehandlungsgesetz zur Wehr setzen.
Die Herkunft lässt sich nicht verschleiern
Ferner verwies die Richterin darauf, dass es sich in einem Bewerbungsschreiben beispielsweise schon aufgrund der Angabe des Geburtsortes und des Lebenslaufes nicht verschleiern ließe, woher der Bewerber tatsächlich stammt. Auch deutsche Namen könnte an dieser Tatsache nichts ändern. Mit dem Argument, dass die Namen Aufschluss über die ausgeübte Religion geben könnten, erzielte man keine Zustimmung vor Gericht. Denn auch in diesem Falle könne man nicht einfach vom Namen auf die Religion schließen. Letztendlich könnten die Namensträger die Religion gewechselt beziehungsweise aufgegeben haben und auch die traditionelle Vergabe religiöser Namen ohne tiefere Bedeutung sei gewiss keine Ausnahme. Unterm Strich wurden also alle Aspekte abgewiesen und einem Namenswechsel aufgrund von ausländischer Herkunft nicht stattgegeben.
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