Da geht der durchschnittliche Bürger tagtäglich seiner Arbeit nach, um sich und seine Familie zu versorgen, stottert Monat für Monat die fixen kosten ab und überlegt sich, was er mit seinem restlichen Geld noch anstellen könnte, sofern heutzutage überhaupt noch etwas zum Sparen über bleibt. Nach langem hin und her glaubt man schließlich in der Börse eine geeignete Möglichkeit für hohe Renditen gefunden zu haben, informiert sich und steckt sein Erspartes in Wertpapiere mit Hoffnung auf eine rentable Zukunft. Natürlich erfordert die Aussicht auf hohe Gewinne auch eine gewisse Risikobereitschaft, die man dank der ständigen Krisen aber bei jeder Anlageform eingehen muss. Also nutzt man das Wissen aus Zeitung, Funk und Fernsehen und baut sich mühevoll ein Portfolio aus Wertpapieren auf oder vertraut im Zweifelsfall zumindest auf jemanden, der diesen Dienst anbietet. Doch die Risikowerte halten nicht, was sie versprochen haben. Ganz im Gegenteil fällt der Kurs und fällt. Das investierte Geld ist futsch und der „kleine“ Anleger rauft sich die Haare, während sich andere die Hände reiben: Die Insider.
Wer ist denn Insider und wer nicht?
Die eingangs beschriebene Situation ist natürlich an den Haaren herbeigezogen und findet in dieser einfachen Form hoffentlich keine tatsächliche Anwendung in der Realität. Doch ist es nur das stark vereinfachte Bild, das sich des Öfteren zeigen kann und das hart verdiente Geld der Unwissenden in die Taschen der Wissenden verschiebt. Denn eben jene Wissenden nutzen ihren Informationsvorteil manchmal schamlos aus, um sich auf Kosten anderer zu bereichern. Auch wenn es die Täter selbst vielleicht nicht immer so sehen wollen, handelt es sich bei Insidergeschäften um eine gesetzlich verankerte Straftat, die fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe nach sich ziehen kann. Bei diesen Wissenden handelt es sich um sogenannte Insider, die unerlaubt persönliche Vorteile aus ihrem Wissensvorsprung ziehen. Wer nun ein Insider eines börsennotierten Unternehmens ist und wer nicht, ist gesetzlich klar geregelt. So gelten als Insider Personen, die in irgendeiner Form am Kapital eines Unternehmens beteiligt sind oder die aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen sensible Informationen erhalten, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Zu der zweiten Gruppe zählen zum Beispiel Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Aufsichtsrates. Des Weiteren können auch Personen, die eine besondere Aufgabe in einem Unternehmen erfüllen an Insiderinformationen gelangen. Als Beispiele seien hier nur Rechtsanwälte oder Unternehmensberater genannt. Die letzte Möglichkeit in der Gruppe der sogenannten Primärinsider, also derer, die ihre Informationen direkt von der Quelle beziehen, ist das Stehlen von Informationen über ein Unternehmen. In solch einem Falle liegt per se schon eine Straftat vor, die an der Börse quasi zusätzlich verschlimmert wird. Laut Gesetz gelten als Sekundärinsider dann entsprechend alle Personen mit Insiderinformationen, die sich auf sonstigen Wegen erhalten haben, zum Beispiel durch Verwandtschaft, Freundschaft oder Liaison mit einem primären Insider.
Darum sind Insidergeschäfte verboten
Als Insiderinformationen gelten Informationen, die bei öffentlichem Bekanntwerden dazu geeignet sind, den Börsenpreis eines Unternehmens zu beeinflussen. Als einfachstes Beispiel könnte eine anstehende Insolvenz genannt werden. Sollte diese einem Unternehmen drohen, so verkaufen die Insider einfach alle Wertpapiere und machen geringe oder keine Verluste, während der gemeine Anleger erst durch öffentliche Medien von der Insolvenz erfährt und teilweise massive Verluste in seinem vielleicht hart ersparten Kapital hinnehmen muss. Und damit genau dies nicht passiert und jeder auf der Börsenspielwiese die gleichen Chancen besitzt, sind Insidergeschäfte an der Börse verboten. Nach Paragraph vierzehn des Wertpapierhandelsgesetzes umfasst das Verbot sowohl den Kauf als auch den Verkauf von Wertpapieren unter Ausnutzung von Insiderinformationen. Auch verboten ist die Weitergabe solcher Informationen an Dritte, sowie die Empfehlung von Käufen oder Verkäufen auf Grundlage der Informationen. Derartige Insiderinformationen können geplante Übernahmen sein, unerwartete Gewinne und Großaufträge oder auch aktuelle Forschungsergebnisse.
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Die Börsenüberwachung passt auf
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz Bafin – dafür verantwortlich, dass der Finanzmarkt nicht durch unerlaubte Insidergeschäfte verzerrt wird. Entsprechend werden durch EDV-Maßnahmen die Börsenkurse tagesaktuell überwacht und auffällige Unregelmäßigkeiten überprüft. Finanzdienstleister, wie Banken und Sparkassen stehen zudem in der Pflicht, ihrerseits auffällige Börsenbewegungen zu melden. Dazu gehört der Verdacht auf Insiderhandel ebenso, wie der auf Kursmanipulationen. Bei der Vielzahl an börsennotierten Unternehmen, ist die Überwachung aber keinesfalls so einfach, wie man annehmen möchte. Denn oftmals sind es nicht die großen, transparenten Unternehmenspapiere mit denen Schindluder getrieben wird, sondern kleinere Nebenwerte, die durch dubiose Machenschaften nicht zwingend zu Auffälligkeiten führen. So ist es keine Seltenheit, dass mancher Insider kurzfristig enorme Gewinne einstreicht. Im richtig großen Ausmaß bleiben Insidergeschäfte aber nur selten unentdeckt. So hat sich jüngst auch der Präsident der Schweizer Notenbank Philipp Hildebrand zu verantworten, der im Verdacht steht Insidergeschäfte mit Fremdwährungen betrieben zu haben. Gefeit vor Börsenbetrügern oder solchen, die es versuchen, ist man allerdings trotz Aufsichtsbehörden nicht wirklich. Das Risiko, Opfer der Global Player zu werden, ist immer vorhanden.
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