Wie alles in unserem Lande ist natürlich auch das ordentlich geregelt. Werfen wir also einmal einen Blick ins Grundgesetz und schauen nach den Möglichkeiten.
Das Grundgesetz regelt auch die Wahl Bundespräsidenten
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland werden in den Artikeln 54 bis 61 Dinge wie die Wahl des Bundespräsidenten, der Amtseid, den er zu leisten hat, sein Stellvertreter und auch grob seine Aufgaben beschrieben. Über einen möglichen freiwilligen Rücktritt findet man hier zwar nichts, aber diese einseitige Willenserklärung ist natürlich möglich wie bei jedem öffentlichen Amt und wie wir es ja erst kürzlich bei Horst Köhler erlebt haben.
Das Ende der Amtszeit ist ganz natürlich begrenzt durch den Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode, den Tod oder das Ende der Wählbarkeit (also beispielsweise beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Einweisung in die Psychiatrie).
Eine Möglichkeit zur Absetzung des Bundespräsidenten sucht man vergeblich. Er ist in seiner Amtsführung frei und besitzt deshalb auch strafrechtliche Immunität. Doch der Artikel 61 des Grundgesetzes bringt den gewichtigen Begriff der Präsidentenanklage ins Spiel und verweist damit auf die einzige Möglichkeit, den Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben.
Das große Wort „Präsidentenanklage“
Laut diesem Artikel 61 GG können Bundesrat oder Bundestag gleichermaßen den Bundespräsidenten wegen einer vorsätzlichen Verletzung von Grundgesetz oder anderem Bundesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Mindestens ein Viertel der Mitglieder muss den Antrag auf Anklageerhebung stellen, zum Beschluss ist dann eine Zweidrittelmehrheit nötig.
Dem Bundesverfassungsgericht obliegt es dann nach der Anklageerhebung zu überprüfen, ob ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß vorliegt. Kommt es zu dem Ergebnis, dass dies der Fall ist, kann es ihn „des Amtes für verlustig erklären“ (dort steht „kann“, nicht „muss“ oder „soll“ oder „wird“!). Bis zu dieser eventuellen Verlustigkeitserklärung bleibt der Bundespräsident weiter mit allen Rechten im Amt, es sei denn, das Bundesverfassungsgericht verfügt nach der Erhebung der Anklage bis zum Urteil eine einstweilige Anordnung, um ihn an der Ausübung des Amtes zu hindern.
Quellen:
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
http://www.bpb.de/wissen/Q01ETK,6,0,Das_Grundgesetz_f%FCr_die_Bundesrepublik_Deutschland.html
Politologe Falter Niemand kann Wulff zum Rücktritt zwingen – Die Hürden für eine Absetzung
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1645234/
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