Netten Kunden, zuverlässigen Lieferanten und seriösen Geschäftspartnern möchte man, ganz besonders zum Fest der Freude, mit einer kleinen Aufmerksamkeit ein herzliches „Dankeschön“ für die reibungslose Zusammenarbeit zukommen lassen. Dafür hat sogar ausnahmsweise mal der Fiskus Verständnis, und erlaubt es Firmenchefs und Freiberuflern, die entstandenen Kosten für die Präsente als so genannte Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Natürlich nur in einem vertretbaren Rahmen und unter strenger Beachtung des derzeit geltenden Steuerrechts. Worauf muss man also achten, wenn man auf aktueller juristischer Basis maßgeschneidert passende Spendierhosen anziehen will?
Finanzielle Obergrenze: 35 Euro
Allzu viel Großzügigkeit wird vom Staatswesen nicht unterstützt. Ein Geschenk, das mehr als 35 Euro gekostet hat, wird deshalb nicht als steuerlich abzugsfähig anerkannt. In diesem Fall muss man sich vielleicht zwischen einem teureren Präsent, das eine ganz besonders fruchtbare Geschäftsbeziehung würdigen soll, und einem etwas preiswerteren, dafür aber steuerlich absetzbaren Geschenk entscheiden. Die Frage, ob hier der Glanz in den Augen des Beschenkten langfristig mehr einbringt als die kurzfristige Steuerentlastung, wird wohl nicht immer so ganz leicht zu beantworten sein.
Alle Jahre auf ein Neues
Nun könnten findige Zeitgenossen auf die Idee verfallen, dem wertgeschätzten Partner ganz einfach mehrere Geschenke zukommen zu lassen, die jeweils mit maximal 35 Euro zu Buche schlagen. Doch auf dieses schmale Brett sollte man sich gar nicht erst begeben. Denn der Gesetzgeber hat eindeutig festgeschrieben, dass die 35 Euro pro beschenkter Person für das ganze Jahr ausreichen müssen. Hat man also vielleicht schon zu Ostern etwas für beispielsweise 20 Euro springen lassen, und steuerlich geltend gemacht, dann werden für das Weihnachtspräsent nur noch maximal 15 Euro drin sein, wenn der Steuerberater nicht schimpfen soll.
Wer hat’s bekommen?
Auch der Gedanke, sich pro forma zur multiplen Persönlichkeit zu entwickeln, um sich selbst ständig nette Präsente auf Geschäftskosten machen zu können, ist dem Fiskus nicht fremd. Deshalb steht geschrieben, dass jedes nennenswerte Geschenk, mit dem man einen Geschäftskontakt pflegen will, bei der Steuererklärung mit dem vollen Namen des Präsentempfängers sowie mit dem glaubwürdigen Anlass der Beschenkung aufgeführt sein muss. Und die Finanzbeamten machen da im Zweifelsfall durchaus Stichproben. Wehe dem, der da aufgrund einer falschen Angabe und in fehlgeleiteter Bauernschläue sowohl den genervten Kunden als auch seine weiße Weste einbüßt.
Muss ich denn wirklich Buch über jedes Giveaway führen?
Nein – gar so garstig ist das Finanzamt nun auch wieder nicht. Wenn es sich bei den Geschenken um geringwertige Massenartikel wie die berühmten Werbekugelschreiber oder Einwegfeuerzeuge mit Werbeaufdruck handelt, dann kann die ganze Charge komplett als ein Posten Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dann muss auch, dem Himmel sei dank, nicht dokumentiert werden, wer warum wann einen Kuli oder ein Tütchen mit Bonbons bekommen hat. Ob man damit allerdings unter dem Weihnachtsbaum wirklich was reißen kann, darf getrost bezweifelt werden.
Kleine Geschenke erhalten auch und gerade im Geschäftsleben die Freundschaft. Doch wenn sich darüber auch die Steuererklärung freuen soll, müssen leider etwas kleinere Brötchen gebacken werden. Aber die können ja auch großen Genuss bereiten.
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