Während sich vor Jahren noch Gewaltverbrechen in ihrer Aufklärung enorm in die Länge ziehen konnten und Beweise akribisch gesichert und aufbereitet werden mussten, sorgte der wissenschaftliche Fortschritt in jüngster Vergangenheit für eine deutliche Erleichterung. So können dank DNA-Tests Täter anhand kleinster Hautschuppen oder abgebrochener Haare schnell überführt werden. Denn die DNA ermöglicht einen einzigartigen, genetischen Fingerabdruck, durch den jeder identifizierbar ist – auch Jahre nach der Tat.
So funktioniert die DNA-Analyse
DNA ist die englische Abkürzung für die Desoxyribonukleinsäure, die sich auf Deutsch eigentlich mit DNS abkürzt. Mittlerweile ist das englische Kürzel jedoch so weit verbreitet, dass es synonym verwendet und auch allerorts verstanden wird. Die DNA ist der Träger von Erbinformationen und findet sich in allen Lebewesen und Viren wieder. Mit nur vier Bausteinen, dem Adenin, Thymin, Guanin und Cytosin wird die DNA jedes Lebewesens einmalig in einer Kombinationskette zusammengesetzt, wodurch sich ein eindeutig identifizierbarer „Abdruck“ erzeugen lässt. Der Vorteil gegenüber einem echten Fingerabdruck besteht darin, dass die DNA selbst in winzigsten Körperstoffen gefunden werden kann. Ein Tropfen Speichel, ein abgebrochenes Körperhaar oder auch nur eine winzige Hautschuppe unter dem Fingernagel des Opfers reichen aus, um in einem Labor an die Erbinformationen zu kommen.
Das wichtigste für die Analyse der DNA sind jedoch nicht die Gene selbst, sondern die Abschnitte der DNA, die keine Gene enthalten. Diese setzen sich nämlich in einzigartiger Weise aus den genannten Bausteinen zusammen. Um eine Vergleichsmöglichkeit zu erhalten, werden zwischen 8 und 15 solcher individueller Abschnitte gewählt und vervielfältigt. So entsteht ein genetischer Fingerabdruck, der in ein mathematisches Modell umgewandelt wird. Dieses wiederum kann mithilfe von Computern mit anderen genetischen Fingerabdrücken zuverlässig und schnell abgeglichen werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Menschen über eine identische Abfolge der gewählten Abschnitte verfügen geht dabei gegen Null.
Verbrecher überführt?
Kann eine Übereinstimmung des genetischen Fingerabdruckes ausgemacht werden, so ist zumindest sicher, dass die ermittelte Person am Tatort war oder mit dem Opfer zu tun hatte. Ob es sich letztlich aber wirklich auch um den Täter handelt, kann die DNA Analyse natürlich nicht belegen. Deshalb sind genetische Fingerabdrücke auch nicht grundsätzlich als gerichtliche Beweise zugelassen, sondern zunächst lediglich als Indiz, das in bestimmten Fällen aber eindeutig die Beweislast gegen den Angeklagten verstärken kann und die Erfolgsaussicht, den wahren Täter zu verurteilen stark erhöht. Vor allem sexuelle Straftaten konnten in der Vergangenheit dank der DNA Analyse häufig aufgeklärt werden. In einem konkreten Beispiel konnte im Jahre 2009 in der südhessischen Kleinstadt Viernheim ein Sexualtäter noch vier Jahre nach seiner Tat ermittelt werden. Der Täter missbrauchte ein 5-jähriges Mädchen und hinterließ seinen genetischen Fingerabdruck. In einer groß angelegten Aktion wurde einer Vielzahl von Männern aus der Stadt eine freiwillige Speichelprobe entnommen, um die enthaltene DNA mit der des Täters zu vergleichen und den Täterkreis einschränken zu können. Der Massenabgleich blieb zunächst erfolglos, bis vier Jahre später ein 28-jähriger Straftäter aufgrund eines anderen Verbrechens in einer Nachbarstadt festgenommen wurde. Ein Abgleich mit der DNA des zurückliegenden Sexualverbrechens konnte den Mann dann als Täter entlarven.
Die rechtliche Lage der DNA Analyse
Im Gegensatz zum klassischen Fingerabdruck, darf der genetische nur auf richterliche Anordnung genommen werden. Dies kann zum einen aufgrund des Verdachts auf eine schwerwiegende Straftat erfolgen oder bei bekannten Straftätern auch dann, wenn die Annahme weiterer Taten durch den Beschuldigten besteht und er durch den genetischen Fingerabdruck in Zukunft überführt werden kann. Die Daten der DNA Proben in dem oben genannten Beispiel wurden nach dem erfolglosen Abgleich wieder gelöscht. Auch bei Ersttätern wird in der Regel noch kein genetischer Fingerabdruck angelegt. Denn besonders im Hinblick auf das Grundgesetz, im speziellen auf Artikel 2, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet, muss im Einzelfall für einen genetischen Fingerabdruck umfangreich und gründlich geprüft werden. In der Vergangenheit sollte der Umgang mit der DNA Analyse gelockert werden, um das ganze Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen. Datenschützer liefen jedoch Sturm gegen dieses Vorhaben, sodass zunächst einmal alles beim Alten bleibt. So bleibt es abzuwarten, wie sich der Umgang mit der menschlichen DNA in der Kriminologie entwickeln wird und ob die strafrechtlichen Vorteile auf Dauer überwiegen werden oder die verfassungsfraglichen Nachteile einer genetischen Registrierung der Menschen.
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