Stiftungen sind rechtsfähige Einrichtungen, die einen vom Stifter bestimmten Zweck fördern sollen und dafür von diesem mit dazu gewidmeten Vermögen ausgestattet werden. Das Stiftungsvermögen sollte bei der Errichtung mindesten 50.000 EUR betragen, damit eine nachhaltige Zweckerfüllung erreicht werden kann, denn die Stiftung verfolgt ihre Zwecke grundsätzlich nur aus Erträgen, die durch die Verwaltung des Vermögens erzielt werden. Handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, so kommen noch Spenden hinzu. Der Stiftungszweck kann sowohl gemeinnützig als auch privatnützig sein, er darf nur das Gemeinwohl nicht gefährden.
Stiftungen werden beispielsweise errichtet, um ein Unternehmen zu erhalten, um einfach Gutes zu tun, manchmal auch, um einen bestimmtes Problem zu lösen, z.B. ein Baudenkmal zu erhalten oder man will Verantwortung in der Gesellschaft übernehmen und sein Vermögen oder einen Teil davon dafür einsetzen. Was bislang eine Männerdomäne war, wird offensichtlich für Frauen immer interessanter. Heute sind bereits 60 Prozent der Stiftungsneugründer Frauen bzw. daran beteiligt. Für Frauen liegt dabei das soziale und karitative Engagement im Vordergrund.
Die Bedeutung der Stiftungen in unserer Gesellschaft
Stiftungen sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie übernehmen vielerorts Aufgaben und Funktionen, die der Staat nicht übernehmen will oder aus finanziellen Nöten nicht kann. Viele Projekte, die unser gesellschaftliches und demokratisches Leben stützen und bereichern, werden von Stiftungen getragen. Bei Stiftungen, die zu Lebzeiten errichtet werden und in denen der Stifter selbst aktiv ist, verfolgen die Stifter oft mit großem Einsatz die Verfolgung der von ihnen bestimmten Zwecke und leisten so wertvolle Arbeit für die Gesellschaft, für die sie nicht entlohnt werden, sondern sich im Gegenteil von einem Teil ihres Vermögens für immer trennen. Denn das gestiftete Vermögen, kann der Stiftung nicht mehr entzogen werde
Die Stiftung von Todes wegen
Stiftungen können nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch per Testament von Todes wegen errichtet werden. Dies ist auch gesetzlich geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), nämlich in § 83 BGB. Erblasser können nur natürliche Personen sein, doch erbfähig sind neben diesen auch juristische Personen oder Personengesellschaften. Somit kann eine Stiftung als Erbe eingesetzt werden.
Der Stifter muss hierzu durch Testament oder auch durch Erbvertrag die Satzung der Stiftung festlegen. Er nimmt dadurch ein Stiftungsgeschäft von Todes wegen vor und setzt gleichzeitig die Stiftung als Erben ein. Alle Stiftungen müssen von der zuständigen Stiftungsbehörde genehmigt werden. Genehmigt die Behörde die von Todes wegen errichtete Stiftung nach dem Todesfall, so gilt sie für die Erbeinsetzung schon vor dem Erbfall entstanden. Diese Form der Stiftungserrichtung ist besonders interessant und beliebt bei Menschen, die keine Nachkommen haben. Man möchte, dass das Vermögen nicht einfach ganz entfernten Verwandten oder gar dem Staat zufällt, sondern einem selbst gewählten, guten Zwecke dienen soll.
Meistens wird mit dem Stiftungsnamen der Name des Stifters verbunden, sodass dessen Name und Person somit weiterleben und mit dem guten Zweck verbunden wird. So wird man sich immer an diese Person erinnern und viele dankbare Menschen durch die Unterstützung glücklich machen. Allein dieser Gedanke kann ein Trost sein, wenn man denn gehen muss.
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