Viele alte Menschen stehen irgendwann vor dem Problem, dass sie sich nicht mehr selbst versorgen können, sei es durch körperliche Gebrechen oder aufgrund des Abbaus der geistigen Leistungsfähigkeit. Heutzutage leben nur noch wenige Menschen in einem funktionierenden Familienverband, in dem die jungen die alten Menschen pflegen. So bleibt den meisten nur der Gang in ein Pflegeheim. Doch diese sind sehr teuer. Wer bezahlt diese Kosten eigentlich, wenn die Senioren nicht genügend Rente oder Vermögen zur Verfügung haben?
Die Pflegestufen der Pflegeversicherung
Wozu zahle ich denn jeden Monat in eine Pflegeversicherung ein, werden viele denken. Die sollen doch dann gefälligst für die Kosten aufkommen. Zum Teil stimmt das auch. Man unterscheidet drei verschiedene Pflegestufen, je nach Pflegebedürftigkeit der Person, für die man bestimmte, gesetzlich festgelegte Pauschalbeträge erhält. Berücksichtigt wird außerdem noch, ob der Patient häuslich oder vollstationär bzw. teilstationär betreut wird. So erhält beispielsweise ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III bei vollstationärer Pflege monatlich EUR 1.510,00. Doch meist reicht dies für einen Platz im Pflegeheim bei Weitem nicht aus.
Wer zahlt den Rest der Pflegekosten?
Zunächst wird natürlich das Vermögen des Pflegebedürftigen herangezogen. Allerdings können ca. 50 % der Betroffenen nicht selbst für die restlichen Kosten aufkommen. In solchen Fällen springt dann das Sozialamt ein, das aber immer versuchen wird, sich diese Beträge wieder von den Kindern zu holen. Diese sind dann zum Unterhalt für ihre Eltern verpflichtet, wenn sie leistungsfähig sind. Der Elternunterhalt soll nämlich nicht dazu führen, dass die Kinder ihrerseits für ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr aufkommen können.
Ab welchem Einkommen besteht Unterhaltspflicht?
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Es gibt keine einheitliche Regelung vom Gesetzgeber dazu. Vielmehr orientiert man sich an den Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte. Die Einkommensgrenzen können also örtlich unterschiedlich sein. Am bekanntesten ist die so genannte „Düsseldorfer Tabelle“, nach der sich auch andere Oberlandesgerichte richten, allerdings nicht alle. Danach wird vom monatlichen Nettoverdienst ein Selbstbehalt von EUR 1.400,00 abgezogen, für den Ehepartner nochmals EUR 1.050,00.
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Auch vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern werden berücksichtigt. Außerdem wird für die Miete ein Betrag von EUR 450,00, für den Ehegatten zusätzlich EUR 350,00 abgezogen. Sollte man tatsächlich mehr Miete bezahlen, so kann dieser Mehrbetrag in der Regel ebenfalls angesetzt werden. Berücksichtigt werden daneben noch Beiträge für eine private Altersvorsorge, Pauschalen für berufliche Aufwendungen und Kreditraten für notwendige Anschaffungen. Ist der danach berechnete Selbstbehalt höher als das monatliche Nettoeinkommen, so muss kein Unterhalt bezahlt werden. Liegt der Selbstbehalt darunter, so müssen von der Differenz lediglich 50 % für den Unterhalt aufgewendet werden. Liegt also beispielsweise der monatliche Nettoverdienst EUR 100,00 über dem Selbstbehalt, so wären EUR 50,00 für den Unterhalt der Eltern zu zahlen.
Fazit
Es besteht also kein Grund, gleich in Panik zu geraten, wenn Vater oder Mutter in ein Pflegeheim muss. Man sollte erst einmal in Ruhe durchkalkulieren, ob man selbst überhaupt zur Kasse gebeten werden kann und alle Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden müssen, in Anspruch nehmen. Denn darum muss man leider manchmal auch erst kämpfen, wenn z. B. strittig ist, welche Pflegestufe in Betracht kommt. Auch hier sollte man nicht gleich klein beigeben, sondern sich notfalls fachlichen Rat holen.
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